print

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber – InsoGeldEinzPV

arrow_left arrow_right

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1.

(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus.

(3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt.

Geändert durch Art. 13 Abs. 16 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25