print

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet – InsBekV

arrow_left arrow_right

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2020 I 3256
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25