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Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft – InfoGesStatG

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Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26