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Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft – InfoGesStatG

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1Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt.
2Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26