print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin – IndElekAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.

(4) 1Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
2

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25