(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)
Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
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Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
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| 1
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2
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| 1
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2
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3
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4
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| 1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
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| 2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
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- a)
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
- b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
- d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
- e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
- h)
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
- i)
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
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| 6
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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
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- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
- b)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
- d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen
- e)
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
- f)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- g)
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
- h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
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Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
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| 1
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2
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| 1
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2
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3
|
4
|
| 1
|
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
|
- a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
- b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
- c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
|
|
|
| 2
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
1 bis 3
|
|
| 3
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
|
- a)
Auftragsanforderungen analysieren
|
|
|
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
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2
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| 1
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2
|
3
|
4
|
| 1
|
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
|
- d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
Kabel und Leitungen installieren
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3 bis 5
|
|
| 2
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
|
- a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- i)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- o)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
|
| 3
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
Steuerschaltungen analysieren
- e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
systematische Fehlersuche durchführen
|
3 bis 5
|
|
| 2
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
|
- e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
| 3
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
|
- g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
- p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
|
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
1 bis 3
|
|
| 2
|
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
|
- a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
| 3
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
|
- s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
- f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
|
4 bis 6
|
| 2
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
|
- b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
|
| 3
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
|
- b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- k)
elektrische Anlagen errichten
- l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
- n)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
- p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
|
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
|
3 bis 5
|
| 2
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
| 3
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
|
- d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- f)
Änderungen planen und dokumentieren
|
| 4
|
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
|
- j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- m)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- q)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
- r)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
|
- a)
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- b)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- c)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
- d)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
|
2 bis 4
|
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
|
- a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
- b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
- c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
|
1 bis 3
|
|
| 2
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
| 3
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
|
- a)
Auftragsanforderungen analysieren
|
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
|
- d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
Kabel und Leitungen installieren
|
3 bis 5
|
|
| 2
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
| 3
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1
|
- b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
|
| 4
|
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
|
- a)
konstruktiven Aufbau herstellen
- b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
- c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
|
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
Steuerschaltungen analysieren
- e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
systematische Fehlersuche durchführen
|
3 bis 5
|
|
| 2
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
|
- c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
| 3
|
Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
|
- c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
- d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
|
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
1 bis 3
|
|
| 2
|
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
|
- a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
| 3
|
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
|
- h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
Steuerschaltungen analysieren
- e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
|
3 bis 5
|
| 2
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
- f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
| 3
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
|
- a)
Auftragsanforderungen analysieren
- c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
|
|
|
|
|
|
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
|
|
| 2
|
Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
|
- a)
Entwürfe und Layouts erstellen
- b)
Fertigungsunterlagen erstellen
- d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
- e)
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
- f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
- g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
- h)
Produktdokumentationen erstellen
|
|
4 bis 6
|
| 3
|
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
|
- a)
konstruktiven Aufbau herstellen
- b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
- c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
- d)
elektrische Geräte herstellen
- e)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
- f)
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|
|
|
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
| Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
|
Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
|
| 1
|
2
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
|
2 bis 4
|
| 2
|
Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
|
- a)
Auftragsanforderungen analysieren
- c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
- d)
Änderungen planen und dokumentieren
|
| 3
|
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
|
- h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|