print

Identifikationsnummerngesetz – IDNrG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes

1.
der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie
2.
dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.

2Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitungen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechtsvorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus unzulässig.

3Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung.

(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
§ 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26