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Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung – IDNrG

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(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.

(2) 1Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten.
2Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
3

1.
Identifikationsnummer,
2.
Familienname,
3.
frühere Namen,
4.
Vornamen,
5.
Doktorgrad,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10.
Sterbetag sowie
11.
Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) 1Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
2

1.
Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
2.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
§ 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25