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Hypothekenablöseverordnung – HypAblV

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Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26