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Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen – HypAblV

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1In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grundbuch eingetragenen Gläubiger dieser Rechte, deren Rechtsnachfolger, wenn diese dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bekannt sind, die nach § 18 des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung für die einzelnen Rechte berücksichtigten Einzelbeträge und der insgesamt zu hinterlegende Ablösebetrag anzugeben.
2In dem Bescheid soll auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung früherer Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung hingewiesen werden, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine solche Bereinigung im Einzelfall für zweckdienlich hält.
3Eine Abschrift der Mitteilung ist dem betroffenen Kreditinstitut zu übersenden.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25