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Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen – HypAblV

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1Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind.
2Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25