(1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen
(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes trägt die abrufende Stelle.
2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu Anlass besteht.