(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 22.6.2004 I 1314 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 1.7.2004 in Kraft getreten.
(1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Handwerkskammern im automatisierten Verfahren Daten abrufen, soweit dies erforderlich ist, um
(2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durchführung des Abrufes Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermitteln.
1Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:
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(1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen
(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes trägt die abrufende Stelle.
2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu Anlass besteht.