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Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung – HwO§5aAbs2V

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1Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:
2

1.
Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,
2.
Datum der Übernahme der Betriebsleitung,
3.
Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,
4.
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,
5.
Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,
6.
Betriebsgröße,
7.
weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25