(1) 1Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen.
2Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen.
3Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.
(2) 1In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
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