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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung – HwFwBAProKaufmMFV

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(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
2Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden.
2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

Ersetzt V 7110-20-9 v. 1.3.2016 I 331 (HandwFWFortbPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25