print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung – HwFwBAProKaufmMFV

arrow_left arrow_right

(1) 1Hat sich die zu prüfende Person vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung angemeldet, ist die Prüfung nach der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, zu Ende zu führen.
2Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
2Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.

Ersetzt V 7110-20-9 v. 1.3.2016 I 331 (HandwFWFortbPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25