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Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes – HUrlV

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(1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden

1.
an Dienstorten, an denen drei oder sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach sechs Monaten,
2.
an Dienstorten, an denen neun oder zwölf Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach vier Monaten und
3.
an Dienstorten, an denen 15 oder 18 Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach zwei Monaten
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Aufenthalt an einem anderen Dienstort, an dem Zusatzurlaub gewährt wird, ging unmittelbar voraus.

(2) 1Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts.
2Wechselt die Beamtin oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatzurlaub anteilig nach Satz 1. Bei einem Wechsel im Laufe eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen Dienstort.

Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25