(1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden
(2) 1Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts.
2Wechselt die Beamtin oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatzurlaub anteilig nach Satz 1. Bei einem Wechsel im Laufe eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen Dienstort.