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Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes – HUrlV

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(1) 1Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt.
2Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.

(2) 1Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt.
2Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.

Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25