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Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes – HUrlV

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Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.

Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25