(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
§ 6 Abs. 1: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -