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Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen – HufBeschlG

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(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmieden gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen nach diesem Gesetz fort.

(2) 1Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf- oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisherigen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berechtigt.
2Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat; im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften unberührt.

Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25