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Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen – HufBeschlG

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Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

Geändert durch Art. 285 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25