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Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern – HRFEG

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Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25