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Hopfengesetz – HopfG

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Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25