Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
(4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft.