(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buchstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
2BGBl. I 1996, 943 - 946)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
| c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
| d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
| b) | arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen | ||||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
| d) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
| e) | Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten | ||||||
| f) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten und anwenden | ||||||
| g) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
| h) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen | ||||||
| 5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen | ||||
| b) | Materialbedarf ermitteln und bereitstellen | ||||||
| c) | Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen | ||||||
| d) | Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beurteilen | ||||||
| e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| 6 | Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien (§ 4 Nr. 6) | a) | Skizzen und Zeichnungen lesen | 2 | |||
| b) | Arbeitsskizzen anfertigen | ||||||
| c) | Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen anfertigen | 6 | |||||
| d) | Stücklisten erstellen | ||||||
| e) | Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von Erzeugnissen anwenden | 6 | |||||
| 7 | Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 7) | a) | Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen und Verwendungszweck auswählen | 2 | |||
| b) | Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen | ||||||
| c) | Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Verwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht lagern, Holzfeuchte messen | 2 | |||||
| 8 | Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen (§ 4 Nr. 8) | a) | Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung prüfen, auswählen und anwenden | 2 | |||
| b) | Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und instand halten | 4 | |||||
| 9 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und handhaben | 6 | |||
| b) | Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und handhaben, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren | ||||||
| c) | Holzverbindungen herstellen, insbesondere Überblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz- und Zapfenverbindungen | 10 | |||||
| d) | Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen | ||||||
| e) | Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen | 12 | |||||
| f) | Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Maschinen und Schutzvorrichtungen anwenden | ||||||
| 10 | Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 10) | a) | Handwerkzeuge schärfen und pflegen | 2 | |||
| b) | Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, insbesondere schärfen | 4 | |||||
| c) | Maschinen nach Vorgaben warten | 2 | |||||
| d) | Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | ||||||
| 11 | Prüfen und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 11) | a) | Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauheiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse | 6 | |||
| b) | Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach Verwendungszweck auswählen und unter Berücksichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auftragen | ||||||
| c) | Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern und entsorgen | 2 | |||||
| d) | Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztechniken veredeln | 4 | |||||
| 12 | Drechseln und Drehen (§ 4 Nr. 12) | a) | Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen herstellen | 10 | |||
| b) | Kleinteile durch Hohldrehen herstellen | 4 | |||||
| c) | Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen | 4 | |||||
| d) | Drehteile auf Halbautomaten herstellen | 4 | |||||
| 13 | dekoratives Spanen und Schnitzen (§ 4 Nr. 13) | a) | Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten | 8 | |||
| b) | dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen, Drehen und Hobeln herstellen | 8 | |||||
| 14 | dekoratives Malen und Schmücken (§ 4 Nr. 14) | a) | Farben, Ergänzungsmaterialien und Malwerkzeug nach Verwendungszweck auswählen und handhaben | 12 | |||
| b) | Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen vorzeichnen und malen | ||||||
| c) | Dekore entwerfen, übertragen und malen | 6 | |||||
| d) | Figuren bemalen | 12 | |||||
| e) | Schriften und Monogramme zeichnen und malen | ||||||
| 15 | Montieren von Teilen (§ 4 Nr. 15) | a) | Teile für die Montage vorbereiten | 4 | |||
| b) | Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben | ||||||
| c) | Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren und komplettieren | 8 | |||||
| 16 | Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 16) | a) | Qualität der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durchführen | 4 | |||
| b) | Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken |