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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk – HolzblMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

Ersetzt V 7110-3-133 v. 7.10.1997 I 2455 (HoblMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25