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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk – HolzblMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
2Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblasinstrument,
2.
Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war,
3.
Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
1Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Störungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei Fehler die Klappenpolster betreffen.

(3) 1Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
2Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
3Die Bewertungen der einzelnen ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind wie folgt zu gewichten:

1.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
2.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
3.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.

Ersetzt V 7110-3-133 v. 7.10.1997 I 2455 (HoblMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26