HolzBauSchAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe – HolzBauSchAusbV
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Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Eingangsformel
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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§ 2 Dauer der Berufsausbildung
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
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§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
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§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
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§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
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§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
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§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
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§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
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§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
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§ 13 Inkrafttreten
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Anlage (zu § 4)
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Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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