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Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See – HoheSeeÜbkG

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1Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten

Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
und dem ebenfalls in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 75 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25