HoheSeeÜbkG
print
Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See – HoheSeeÜbkG
arrow_right
Art 1
anchor
1
Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
und dem ebenfalls in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
wird zugestimmt.
2
Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Zuletzt geändert durch Art. 75 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung