1Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Verhütung der Verunreinigung des Meeres und des darüber befindlichen Luftraumes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Meerwassers, des Meeresbodens oder der Luft nachteilig zu verändern, nicht oder nur unter bestimmten nachteilige Veränderungen ausschließende Voraussetzungen
(2) Für die Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Absatz 1 erlassen werden, ist das Deutsche Hydrographische Institut zuständig.
(3) 1Für Amtshandlungen auf Grund der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erhebt das Deutsche Hydrographische Institut Kosten (Gebühren und Auslagen).
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
3Die Gebühren für jede Amtshandlung dürfen 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) 1Dieses Gesetz berührt nicht:
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
1Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).