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Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See – HoheSeeÜbkG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 75 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25