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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes – HKrimDVDV

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(1) 1In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden.
2Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten.

3Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.

(2) 1Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen.
2Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:

1.
bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie
2.
bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.
1Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktischen Ausbildungsphase individuell geprüft und die Gestaltung der Ausbildungsphase mit Blick auf die Vorkenntnisse flexibel angepasst.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26