(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus
(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus