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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes – HKrimDAPrV

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Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

Geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2020 I 2883
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25