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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes – HKrimDAPrV

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(1) 1Über die Einstellung wird auf Grund eines Auswahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Kriminaldienst geeignet sind.
2Das Auswahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen Teilen.
3Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in einer Richtlinie.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) 1Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten.
3Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(4) 1Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt.
2Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes.
3Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen.
4Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
5Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt.
6Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.

Geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2020 I 2883
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25