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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes – HKrimDAPrV

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1Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
2Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2020 I 2883
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26