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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes – HKrimDAPrV

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Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.

Geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2020 I 2883
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25