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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung – HKohlStiftG

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1Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25