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HKEntschG
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Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet – HKEntschG
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§ 5 Kostentragung
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Der Bund trägt die Aufwendungen nach
§ 4 dieses Gesetzes
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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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