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Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet – HKEntschG

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Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25