(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
(2) 1Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen.
2Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen.
3Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.