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Hilfetelefongesetz – HilfetelefonG

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Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.

Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26