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Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ – HilfetelefonG

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(1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.

(2) 1Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
2Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.

(3) 1Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet.
2Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.

(4) 1Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.

Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25