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Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ – HilfetelefonG

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Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:

1.
Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
2.
Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
3.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.

Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25