Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute – HeuerVtrÜbkG

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2Für die Durchführung des Übereinkommens ist die
Seemannsordnung maßgebend. 3...

Redaktionelle Anmerkungen

§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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