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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute – HeuerVtrÜbkG

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2Für die Durchführung des Übereinkommens ist die
Seemannsordnung
maßgebend.
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§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25