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Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses – HeizkZG

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Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25