(+++ Textnachweis ab: 24.12.2000 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(1) 1Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,
(2) 1Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes.
2Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
1Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche.
2Bei jedem Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und bei Bewohnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zu Grunde zu legen.
(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle gewährt.
(2) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt.
2Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten.
3Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) 1Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
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| Baden-Württemberg | 80.000.000 DM, |
| Bayern | 78.000.000 DM, |
| Berlin | 80.000.000 DM, |
| Brandenburg | 40.000.000 DM, |
| Bremen | 20.000.000 DM, |
| Hamburg | 38.000.000 DM, |
| Hessen | 80.000.000 DM, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 36.000.000 DM, |
| Niedersachsen | 112.000.000 DM, |
| Nordrhein-Westfalen | 276.000.000 DM, |
| Rheinland-Pfalz | 40.000.000 DM, |
| Saarland | 14.000.000 DM, |
| Sachsen | 78.000.000 DM, |
| Sachsen-Anhalt | 44.000.000 DM, |
| Schleswig-Holstein | 48.000.000 DM, |
| Thüringen | 36.000.000 DM. |
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.